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Muss ein Mieter Dauerlüften um eine erhebliche Schimmelbildung in der Wohnung zu verhindern, stellt dies einen erheblichen Wohnungsmangel dar, der eine Mietminderung in Höhe von 100 % rechtfertigt (AG München, Urteil vom 11.06.2010, Az: 412 C 11503/09). Zweimaliges Lüften am Tag ist im Rahmen des üblichen. Muss ein Mieter häufiger Lüften stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung und einen erheblichen Mietmangel dar.[…]