Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 1 CS 22.1871 – Beschluss vom 04.10.2022
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Antragsteller zu 3 und 4 tragen jeweils als Gesamtschuldner die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem bislang unbebauten Grundstück FlNr. …/12, Gemarkung B…. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K…weg …“, gegen den die Antragsteller einen Normenkontrollantrag (1 N 21.2370) gestellt haben. Die Baugenehmigung enthält für Terrassen Befreiungen zur Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. …/11; die Antragsteller zu 3 und 4 sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. …/8. Diese Grundstücke grenzen jeweils östlich an das Baugrundstück an.
Sie erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und stellten einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Die Einstufung in die Gebäudeklasse 2 begegne keinen Bedenken; auch für den Fall, dass die Wohngebäude des Bauvorhabens der Gebäudeklasse 4 zuzurechnen wären, wäre ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Brandschutzprüfung durchzuführen. Da die Brandschutzprüfung nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung sei, könne sie die Antragsteller auch nicht in ihren Rechten verletzen. Die Abstandsflächen seien eingehalten. Die Befreiung von den Baugrenzen begegne keinen Bedenken. Die Baugrenze sei hier nicht nachbarschützend, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Von dem Vorhaben gehe keine erdrückende Wirkung aus.
Den Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans hat der Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 (1 NE 21.2369) abgelehnt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antrag unter Nr. 2 der Beschwerde, der auf den Ausspruch einer vorläufigen Baueinstellung gerichtet ist, wird vom Senat als Annexantrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO verstanden, dem hier keine selbständige Bedeutung zukommt.
Die dargel[…]