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Rechtsanwälte Kotz GbR

Messer mit zu langer Klinge – (fahrlässiger) Verstoß gegen das Waffengesetz

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Was ist geschehen?
Im Sommer des Jahres 2016 hatte unser Mandant auf dem Gießener Flohmarkt an einem Stand u.a. ein verfahrensgegenständliches Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm zum Kauf angeboten. Dieses und weitere drei weitere erlaubnispflichtige Messer mit jeweils einer Klingenlänge von ca. 9 cm erwarb er selbst zuvor käuflich bei einem anderen Flohmarktteilnehmer, zusammen mit anderen Gegenständen in einer Schachtel.

Eines der Messer legte er an seinem Stand aus, die anderen Messer befanden sich hingegen in der Box in seinem Pkw. Sodann wurde unser Mandant von zivilen Zollbeamten aufgesucht, denen u.a. das ausgelegte Messer auffiel und die es im weiteren Verlauf einer genaueren Inspektion unterzogen. Als festgestellt wurde, dass es sich um einen Verstoß gegen das Waffengesetz handeln könnte, wurde auch das Fahrzeug unseres Mandanten durchsucht und die drei weiteren Messer sichergestellt.
Möglicher Strafrahmen
Strafbar war das Verhalten unseres Mandanten nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1., Abs. 4, 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Bei einer vorsätzlichen Begehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, bei einer fahrlässigen Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.


Mehr zum Thema Fahrlässigkeit unter:
» https://www.strafrechtsiegen.de/vorsatz/

Was konnten wir für unseren Mandanten erreichen?
Zunächst einmal erging ein Strafbefehl gegen unseren Mandanten, in dem eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro (= 1800,00 Euro) festgesetzt wurde.


Mehr zum Thema Strafbefehlsverfahren unter:
» https://www.strafrechtsiegen.de/das-strafbefehlsverfahren-was-sie-wissen-sollten/

Gegen diesen Strafbefehl haben wir Einspruch eingelegt, so dass es zu einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht in Gießen kam. Im Laufe der Verhandlung haben wir u.a. ein Beweiserhebungsverbot bezüglich der drei im Pkw unseres Mandanten aufgefundenen Messer erhoben, da das Fahrzeug unseres Mandanten durch die Zollbeamten ohne dessen Erlaubnis und ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchsucht wurde. Letztlich wurde un[…]


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