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Fahrzeugminderwert nach Verkehrsunfall – Berechnung

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Landgericht Frankfurt/Main
Az: 2-24 S 346/03
Urteil vom 13.06.2006

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 24. Zivilkammer – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.05:2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.09.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 301 C 1026/03 (80), wie folgt teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.05.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, sowohl der ersten Instanz als auch der zweiten Instanz, hat der Kläger zu 79 % und die Beklagte zu 21 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen.

II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Kläger begehrt von der Beklagten aufgrund eines unstreitigen Verkehrsunfalls bzgl. seines Fahrzeugs den Ersatz des merkantilen Minderwertes in Höhe von insgesamt 2.200,00 €. Diesbezüglich zahlte die Beklagte vorgerichtlich auf den merkantilen Minderwert einen Betrag von 500,00 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten eine weitere Zahlung bezüglich des merkantilen Minderwerts in Höhe von 1.700,00 €.

Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.700,00 € verurteilt.

Im Berufungsverfahren ist nunmehr seitens des Gerichts ein Sachverständigengutachten bezüglich der Höhe der merkantilen Wertminderung des Kfz Mercedes Benz S 320, amtliches Kennzeichen XXX eingeholt worden.

Der Sachverständige Dipl.-lng. XXX ist in seinem Gutachten vom 14. Januar 2005 zu dem Ergebnis gelangt, dass die merkantile Wertminderung bei dem hier in Frage stehenden Fahrzeug zwischen 800,00 € und 900,00€ liegt.

Der Sachverständige hat dieses Ergebnis umfassend und für das Gericht nachvollziehbar begründet.

Der Sachverständige hat sich insbesondere mit der Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sa[…]


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