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Ein Mobilfunkunternehmen kann einseitige Vertragsänderungen nicht einfach mit einer SMS vornehmen, da eine solche Vorgehensweise unlauter ist (LG Potsdam, Urteil vom 26.04.2010, Az.: 2 O 328/09). Ein Mobilfunkunternehmen kann einem Kunden lediglich per SMS ein neues Angebot unterbreiten, welches dieser annehmen kann oder auch nicht.[…]
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