Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 8 Sa 175/18 – Urteil vom 03.07.2018
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2018 – Az. 5 Ca 1998/17 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2017 nicht aufgelöst ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer schriftlichen Kündigung, deren Zugang streitig ist.
Der 31 Jahre alte Kläger war seit dem 01.05.2016 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug 3.400,00 EUR. Wegen der weiteren Arbeitsbedingungen wird auf den Anstellungsvertrag der Parteien vom 29.03.2016 (Blatt 6 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte produziert und vertreibt industrielle Kühlartikel, insbesondere an Tankstellen und Gastronomiebetriebe.
(Symbolfoto: Pressmaster/Shutterstock.com)Am 31.07.2017 – der Kläger war an diesem Tage arbeitsunfähig erkrankt – kam es zu einer Besprechung zwischen ihm und dem Geschäftsführer C. im Betrieb der Beklagten, in dessen Verlauf der Geschäftsführer dem Kläger mitteilte, er müsse ihm kündigen. Daraufhin zeigte der Geschäftsführer dem Kläger ein von ihm bereits unterzeichnetes Kündigungsschreiben und bat ihn, dieses als „zur Kenntnis genommen“ zu quittieren. In der Folge reichte der Geschäftsführer dem Kläger das Schreiben unter im Einzelnen streitigen Umständen an; der Kläger unterzeichnete es mit dem handschriftlichen Zusatz „u.V.“ und reichte es wie gewünscht an den Geschäftsführer zurück. Der Kläger erhielt im Nachhinein lediglich eine nicht unterschriebene Kopie des Kündigungsschreibens.
Am 04.08.2017 schrieb der Kläger eine E-Mail an die Beklagte mit einem Anhang, in dem er mitteilte, dass die Kündigung „zur Kenntnis genommen wurde“. Darin erklärte der Kläger, dass sich aufgrund seiner vorherigen Arbeitsunfähigkeit das Ende der Kündigungsfrist verschieben müsse. Am 23.08.2017 kontaktierte der Kläger die Beklagte per E-Mail und am 25.08.2017 telefonisch. Am 30.08.2017 schickte der Kläger erneut eine E-Mail mit dem Anhang, […]