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Geschwindigkeitsüberschreitung (vorsätzliche) – Voraussetzungen

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OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 390/03
Beschluss vom: 18.08.2003

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. März 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 08. 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bochum hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV, Nr. 11.3 Bußgeldkatalog auf eine Geldbuße in Höhe von
60,- € erkannt. Des weiteren hat es gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und angeordnet, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene wurde am 11.07.1977 in Bochum geboren. Seine finanziellen Verhältnisse hat er als geregelt bezeichnet.

Als Kraftfahrzeugführer ist der Betroffene bislang einmal in Erscheinung getreten und zwar wurde ihm mit Bußgeldbescheid der Stadt Gelsenkirchen vom 02.04.2002 wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h eine Geldbuße von 75 Euro auferlegt.

Am 19.09.2002 um 22.20 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW VW Golf amtliches Kennzeichen XXXXXXX die Straße in Fahrrichtung Essen. In der Höhe Einmündung Am Pumpwerk überholte er den vor ihm fahrenden zivilen Funkstreifenwagen VW Golf, B, in dem sich die Polizeibeamten R. und W. befanden. Die hier zulässige Geschwindigkeit betrug 50 km/h, die von den Polizeibeamten auch in etwa eingehalten wurde. Nach dem Überholen beschleunigte der Betroffene und erhöhte stark seine Geschwindigkeit. Obwohl die Beamten mit ihrem Funkstreifenwagen auch sofort beschleunigten, vergrößerte sich der Abstand zu dem vorausfahrenden PKW des Betroffenen. Bei einer von den Polizeibeamten abgelesenen Geschwindigkeit von 120 km/h, vergrößerte sich der Abstand auf ca[…]


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