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Einräumung Sicherungshypothek an Baugrundstück zugunsten eines Architekten

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OLG Celle – Az.: 14 U 160/19 – Urteil vom 06.02.2020

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.976,36 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Verfügungskläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) verlangt von dem Verfügungsbeklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) die Eintragung einer Vormerkung zur Einräumung einer Sicherungshypothek für die von ihm behauptete Vergütungsforderung.

Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein und Eigentümer des im Antrag genannten Grundstücks. Bei dem Grundstück handelt es sich um das ehemalige Betriebsgrundstück einer Tischlerei. Die Erschließung des Grundstücks war zwar in tatsächlicher Hinsicht vorhanden, allerdings nicht legalisiert, insofern fehlte eine rechtlich gesicherte Verbindung zwischen der öffentlichen Straße und dem streitgegenständlichen Grundstück über das dazwischenliegende Grundstück. Die vorhandene Grenzbebauung war nachbarschaftlich nicht genehmigt.

Das auf dem Grundstück stehende Gebäude des Beklagten wurde bereits vor längerer Zeit durch einen Brand beschädigt, und der Vorstand der Beklagten beabsichtigte im Jahr 2013, das Gebäude zu sanieren und zu erweitern.

Zum Zweck der Sanierung und Erweiterung bevollmächtigte der Vorstandsvorsitzende F. bereits im Jahr 2013 den Vorstandssekretär, den Zeugen R., die erforderlichen Verträge abzuschließen (Vollmacht vom 29.01.2013). Der Zeuge R. schloss mit einem Architekten aus B. einen Vertrag namens des Beklagten, der aber nicht realisiert wurde. Ausweislich der Vereinssatzung des Beklagten wird dieser durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten (Anlage Ast 8).

Der Kläger und der Vorstandssekretär des Beklagten, der Zeuge R., schlossen am 10.2.2018 einen Werkvertrag über Bauleistungen. Darin heißt es unter Ziffer

1.1

Dem Auftragnehmer wird die Ausführung folgender Arbeiten für das Bauvorhaben „Umbau und Sanierung Vereinshaus, I. … e.V.; … L.; …“ übertragen:

Bauleistungen: Umbau und Sanierung des Vereinshauses, schlüsselferti[…]


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