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Rechtsanwälte Kotz GbR

Glockenspiel – Anspruch auf Unterlassung des Betreibens eines Glockenspiels

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Amtsgericht Solingen
Az: 13 C 278/13
Urteil vom 16.04.2014

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte selbst vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten über etwaige Unterlassungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten wegen des Betriebs eines Glockenspiels in der Solinger Innenstadt. Der Kläger wohnt im Hause H.-straße in Solingen im dritten Obergeschoss, wobei es sich um ein Mehrparteienhaus handelt. In einer Entfernung von 15 bis 25 Metern gegenüber der Wohnung des Klägers betreibt die Beklagte einen Juwelierladen. Die Örtlichkeit befindet sich mitten in der Solinger Innenstadt. Über dem Eingang zum Ladenlokal der Beklagten ist ein Glockenspiel angebracht, etwa sechs Meter über dem Grund auf Höhe der Wohnung des Klägers. Das Glockenspiel besteht aus drei Glockenreihen, wobei die beiden äußeren Reihen aus jeweils drei größeren Glocken bestehen und in der Mitte insgesamt sechs kleinere Glocken übereinander angebracht sind. Das Glockenspiel wird wochentags von 9.00 bis 19.00 Uhr betrieben und schlägt zu jeder Viertel-, halben -, Dreiviertel- und vollen Stunde. Teilweise ist die Angabe der Zeit durch die Glockenspiele gekoppelt mit dem Westminsterschlag, teilweise auch mit Melodien, die sich in einer gewissen Taktung an die Glockenschläge anschließen. Es handelt sich dabei um unterschiedlich gespielte Melodien. Sonntags wird das Glockenspiel nicht getrieben mit Ausnahme der vier Adventssonntage.
Der Kläger nutzt die Räumlichkeiten im Hause H.-straße in Solingen seit Kurzem zu Wohnzwecken; zuvor nutzte er diese zum Betrieb einer Zahnarztpraxis, wobei diese Nutzung vor etwa sieben Jahren begann.
Das Glockenspiel wurde unter dem 26.08.1955 von der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Solingen genehmigt und wird seitdem von der Beklagten betrieben.
Der Kläger behauptet, die psychische und physische Belastung des Klägers durch das Glockenspiel sei massiv. Im Rahmen von Messungen der Stadt Solinge[…]


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