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Versicherungsvertreter-Provisionsanspruch bei Vertragsstornierung

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LG Hamburg – Az.: 305 S 52/17 – Beschluss vom 12.06.2018

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20.10.2017, Az. 811b C 231/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von weiteren € 1.577,77 gemäß §§ 87a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit überzeugender Begründung in dieser Höhe abgewiesen. Auch die Ausführungen der Klägerin in der Berufung ändern an dieser rechtlichen Einschätzung nichts.

Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Ansicht, dass die Stornierungen der Verträge R., B. und A. von der Klägerin im Sinne des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten sind und folgt insoweit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.01.2017 (I-16 U 32/16).

(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Danach hat der Versicherer die Gründe für die Nichtzahlung beim Versicherungsnehmer zu erforschen und gemeinsam mit ihm nach einer Lösung zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Entbehrlich ist eine Nachbearbeitung ausnahmsweise nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststeht dass der Schuldner nicht zahlen wird. Dabei trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision für jeden vermittelten Vertrag (OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Versicherer muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB berufen will, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen. Dazu gehört die konkrete Darlegung und Beweisführung, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, jedoch erfolglos geblieben ist oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich[…]


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