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Bauordnungsverfügung – Zwangsgeldandrohung – Anordnung der aufschiebenden Wirkung

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 B 46/20 – Beschluss vom 23.10.2020

Die aufschiebende Wirkung des gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.08.2020 eingelegten Widerspruchs der Antragstellerin wird hinsichtlich der Nutzungsuntersagung (Ziff. 1) wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes (betreffend Ziff. 1) angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 12.000 € festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin hat Erfolg.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung legt die Kammer bei verständiger Würdigung des anhängig gemachten Rechtsschutzgesuches als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin am 28.09.2020 gegen die von der Antragsgegnerin mit Ordnungsverfügung vom 26.08.2020 für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung des von der Antragstellerin betriebenen Automobilhandels (Ziff. 1 der Verfügung) eingelegten Widerspruchs sowie als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung jenes Widerspruchs gegen die in der Verfügung zugleich für die Nutzungsuntersagung ausgesprochene Androhung eines Zwangsgeldes aus. Ausgehend vom Rechtsschutzziel der Antragstellerin, vorerst nicht die Nutzungsuntersagung befolgen und vollstreckungsrechtliche Folgen befürchten zu müssen, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dahin zu verstehen, dass er nicht auch die in der Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung betreffend die innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu erfüllende Beseitigungsaufforderung in Ziff. 2 umfassen soll. Das so verstandene, hinsichtlich der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO und in Bezug auf die Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung für die Nutzungsuntersagung wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig.

Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet.

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnis[…]


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