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Drei vorbehaltlose Zahlungen der erhöhten Grundmiete durch den Mieter sind als konkludente Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zu werten. Dies gilt selbst dann, wenn von zwei Mietern nur noch einer in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt und nicht eindeutig zugeordnet werden kann, welcher der Mieter die Zahlungen geleistet hat. Denn in einer solchen Situation wäre die Berufung des nicht zahlenden Mieters darauf, er habe der Mieterhöhung nie zugestimmt, jedenfalls rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich (AG Mannheim, Urteil vom 23.03.2012, Az: 9 C 77/12).[…]