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Wird die Miete eines Mieters durch das Sozialamt oder durch eine sonstige öffentliche Stelle gezahlt und erfolgen die Mietzahlungen unpünktlich, so werden die unpünktlichen Mietzahlungen nicht dem Mieter zugerechnet. Der Vermieter kann dem Mieter mithin nicht wegen unpünktlicher Mietzahlungen nach § 543 Abs. 1 BGB kündigen, da die öffentliche Stelle nicht der Erfüllungsgehilfe des Mieters nach § 278 BGB ist (BGH, Urteil vom 21.10.2009, Az.: VIII ZR 64/09).[…]