Nachzahlungspflicht bei Aufwertung zu Bauland
LG Frankfurt – Az.: 2-05 O 420/19 – Urteil vom 23.04.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen machen Nachforderungen aus einem Grundstückskaufvertrag geltend.
Die Klägerinnen – zwei Schwestern und deren Mutter â befanden sich zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertrags 1997/1998 und befinden sich auch heute noch in Erbengemeinschaft nach dem Tod des Vaters bzw. Ehemannes. Zwischen den Parteien wurde durch Kaufvertragsangebot vom 02.05.1997 und Annahme am 24.12.1998, beiderseits notariell beurkundet, ein Grundstückskaufvertrag geschlossen (UR-Nr 340/1997 und UR-Nr. 1211/1998 des Notars â¦; vgl Bl. 14 ff., 32 ff. d. A.). Die Klägerinnen verkauften u.a. Land an die Beklagte, welches im Angebot als Ackerland bezeichnet war. Es wurde ein gestaffelter Preis ausgewiesen; einerseits ein Kaufpreis von 14,00 DM/qm und andererseits ein Kaufpreis von 128,00 DM/qm. Es wurde auf dieser Grundlage ein Gesamtkaufpreis von 7.387.254,00 ⬠vereinbart. Ferner wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Beklagte eine Nachzahlungspflicht von 14,00 DM/qm auf 128,00 DM/qm trifft, sofern, die zu 14 DM/qm angebotenen Flächen, innerhalb von 40 Jahren zu Bauland aufwertet werden (vgl. Angebot vom 2.5.1997 Seite 5a; Bl. 19 d. A.). Weiterhin wurde vereinbart, dass der Nachzahlungsbetrag sich ändert, wenn eine wesentliche Ãnderung der Lebenshaltungskosten eintritt. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf das Angebot Bl 14 ff dA und die Annahme Bl 32 ff dA Bezug genommen.
Im Jahr 2007 wurden bereits der westliche Teil der von den Klägerinnen verkauften Grundstücke von der Beklagten an einen Bauträger verkauft, der dort eine Einfamilienhaussiedlung errichtete. In der Folge einigten sich die Parteien über einen Nachzahlungsbetrag im Wege eines auÃergerichtlichen Vergleichs, wobei die Beklagte zunächst die Auffassung geäuÃert hatte, dass Bauland nur die rein mit Häusern überbauten Flächen seien.
Die Beklagte hatte einen Bebauungsplan ââ¦â¦â erstellt, der auch die auf den von den Klägerinnen erworbenen Flächen zu errichtende ⦠⦠betraf, wofür 2010 eine 2. Ãnderung vorgenommen wurde (vgl Anlage K 2 Bl 37 dA) und 2017 eine 3. Ãnderung (vgl Anlage K 3 Bl 38 dA/Anlage B4 Bl 101). Für die Errichtung der â[…]