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Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 3 A 217/13 – Beschluss vom 11.06.2014

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Januar 2013 – 1 K 1/12 – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.400,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage gegen die von der Beklagten nach § 31 a Abs. 1 StVZO verfügte Fahrtenbuchauflage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Unterstellt, der Antrag ist zulässig, ist er jedenfalls unbegründet, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

Die Darlegung ernstlicher Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass der Antragsteller alle selbständig tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachen-feststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinander setzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (Senatsbeschl. v. 1. Dezember 2009 – 3 B 561/07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Ohne Erfolg hält die Klägerin dem Verwaltungsgericht einen unzulässigen Zirkelschluss vor, indem es angenommen habe, dass Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten im standardisierten Verfahren gewonnen würden, der gerichtlichen Entscheidung „ohne weiteres zu Grunde gelegt werden (könnten), wenn möglichen Fehlerquellen durch den Abzug von Messtoleranzen – wie hier – Rechnung getragen worden“ sei. Zwar dürfen die Gerichte vor möglichen Gerätemängeln, Bedienungsfehlern und systemimmanenten Messungenauigkeiten nicht die Augen verschließen. Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen auch in einem standardisierten Messverfahren möglichen Fehlerquellen ist durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus müssen sich die Gerichte dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 19. August 1993, BGHSt 39, 291).[…]


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