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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pferdekauf – Haftung des Kaufinteressenten

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LG Münster – Az.: 16 O 214/15 – Urteil vom 02.08.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.500,00 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 4 Prozentpunkten vom 29.07.2014 bis 12.08.2015 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.08.2015.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 40 %, der Kläger 60 %. In Höhe von 60 % trägt der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten; diese trägt im Übrigen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Streithelferin des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin des Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt wegen des Todes seiner am 04.03.2014 verstorbenen Stute T B3 Schadensersatz vom Beklagten.

Der Kläger ist Landwirtschaftsmeister, züchtet Pferde und bildet diese auf seinem Hof aus, um sie sodann zu verkaufen. Er beschäftigt in seinem Reitstall u.a. eine Bereiterin der Leistungsklasse 2. Er war Eigentümer der von dem Pferd T1 abstammenden Oldenburger Stute T B 3, geboren am XXX, Pferdepass-Lebensnummer E. Diese war als professionelles Reitpferd ausgebildet und in die in der Reiterlichen Vereinigung geführte Springpferdeliste aufgenommen. Turniererfolge wies die Stute nicht auf. Andere T1-Abkommen wurden in der Vergangenheit für bis zu 40.000,00 EUR gehandelt.

Die Streithelferin ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten.

Am 04.03.2014 besuchte der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin C, den Hof des Klägers, um dort ggfls. ein Pony für den Sohn zu erwerben. Bei Ankunft putzte der Kläger die Stute T B 3 in der Stallgasse. Zu diesem Zweck war die Stute fachgerecht links- und rechtsseitig am Halfter über einen Strick angebunden. Die Zeugin C verließ sodann mit dem Kläger die Stallgasse, um die in Betracht kommenden Ponys zu besichtigen. Da der Beklagte davon ausging, dass die Stute in der Stallgasse ggf. hinderlich sein könnte, löste er die Halterung der Stute, führte sie einige Meter nach vorne und band sie erneut an.

Kurze Zeit später brach die Stute auf der Stallgasse zusammen.

Zwei […]


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