LG München I, Az.: 14 S 6582/15, Urteil vom 04.05.2016
In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I – 14. Zivilkammer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2016 folgendes Endurteil
I. Die Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 25.03.2015 (Az. 424 C 27079/14) wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.567,28 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes anzufügen:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Räumung und Herausgabe einer von dem Beklagten innegehaltenen Wohnung im Anwesen ………. Der vom 03.02.1998 datierende Mietvertrag wurde von der Klagepartei mit Schreiben vom 29.07.2014 fristlos bzw. hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass der Beklagte in den Jahren 2002, 2004 und 2005 in Zahlungsverzug geraten war. Zudem habe der Beklagte eine Vielzahl von angeblichen Mängeln und entsprechende Mietminderungsrechte behauptet, obwohl diese ihm tatsächlich nicht zustanden. Zudem hätte er in diesen Mängelrechten die gerichtliche Auseinandersetzung gesucht. Ein weiterer Kündigungsgrund, so die Ausführung in dem Kündigungsschreiben, bestünde darin, dass der Beklagte unberechtigte Anzeigen gegen die Klägerin wegen nicht zutreffender Vorwürfe im Zusammenhang mit Zweckentfremdung von Wohnraum erstattet habe. Schlussendlich habe der Beklagte die Fenster sowie den Durchlauferhitzer der streitgegenständlichen Wohnung nicht ordnungsgemäß gehandhabt bzw. gewartet.
Jedenfalls in der Gesamtschau sei somit eine Fortsetzung des Mietverhältnisses von Seiten der Klagepartei nicht mehr zumutbar, die Kündigung daher gerechtfertigt.
Mit Endurteil vom 25.03.2015 wies das Amtsgericht München die Klage ab.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klagepartei im Wege der Berufung, welche im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Beklagte habe sich im Zahlungsverzug befunden. Auch habe er bezüglich der Mä[…]