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Kreisverkehr – Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des Einfahrenden

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LG Saarbrücken, Az: 13 S 196/13, Urteil vom 28.03.2014
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5. Dezember 2013 – 120 C 105/13 (05) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.706,39 € sowie 136,73 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.706,39 € seit dem 26. Januar 2013 und aus 136,73 € seit dem 20. März 2013, der Erstbeklagte ferner für die Zeit vom 19. bis zum 20. März 2013, zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 21. Oktober 2012 in einem Kreisverkehr in … ereignete.
Der Kläger fuhr im Kreisverkehr und passierte die Einmündung der … Straße in den Kreisverkehr. Der Erstbeklagte, dessen Pkw bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, schleppte ein weiteres Fahrzeug mit einem ca. 5 m langen Abschleppseil ab und fuhr von der … Straße her kommend in den Kreisverkehr ein. Noch bevor sich das abgeschleppte Fahrzeug vollständig im Kreisverkehr befand, kollidierte die vordere linke Ecke des klägerischen Fahrzeugs mit der hinteren linken Ecke des Beklagtenfahrzeugs. Durch den Unfall ist dem Kläger ein Schaden von 2.437,70 € entstanden.
Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, er sei von der … Straße her in den Kreisverkehr eingefahren und habe sich zwischen den Einmündungen der … und der … Straße im Kreisverkehr befunden, als der Erstbeklagte in den Kreisverkehr eingefahren sei.
Mit der Klage hat der Kläger beant[…]


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