LG Karlsruhe – Az.: 11 S 23/17 – Urteil vom 22.11.2018
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 10.02.2017, Az. 2 C 261/16 WEG, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.080,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.000,00 EUR seit dem 01.12.2015 und aus weiteren 3.080,00 EUR seit dem 01.06.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Mannheim angefallenen Mehrkosten, die von den Klägern zu tragen sind.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.080,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und verlangen die Auskehr einer Versicherungsleistung, die im Rahmen der Abwicklung eines Wasserschadens gezahlt wurde, sowie die Übernahme des zwischen der Beklagten und dem Gebäudeversicherer vereinbarten Selbstbehalts.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 10.02.2017 (Akten erster Instanz, Seiten 87 ff.) Bezug genommen und wie folgt ergänzt:
Die Beklagte hat für das Anwesen … bei der … Versicherung eine Wohngebäudeversicherung, die auch eine Leitungswasserversicherung umfasst, abgeschlossen. Dabei wurde ein Selbstbehalt von 2.500,00 EUR vereinbart. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Bedingungen für die verbundene Wohngebäudeversicherung in der Fassung Januar 2008 (Anlage B5) zugrunde.
Am 10.05.2015 kam es zu einem Wasserschaden in der Sondereigentumseinheit der Kläger infolge eines Wasserrohrbruchs in der Wand ihrer Gästetoilette. Der Sachverständige … begutachtete die Wohnung der Kläger und stellte mit Gutachten vom 28.08.2015 erforderliche Schadenbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 6.080,00 EUR brutto fest. Der Gebäudeversicherer zahlte nach Abzug des Selbstbehalts von 2.500,00 EUR noch 3.580,00 EUR auf das Konto der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 forderten die Kläger die Beklagte e[…]