LG Dortmund
Az: 2 O 370/13
Urteil vom 27.02.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 7.794,54 EUR die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung vom 300,00 EUR für einen geschlossenen Kastenwagen Citroen, amtliches Kennzeichen …, abgeschlossen. Dieses Fahrzeug steht im Eigentum der C Bank, die das versicherte Fahrzeug an den Ehemann der Klägerin verleast hat.
Am 00.00.2013 gegen 2.17 Uhr verunfallte der Ehemann der Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug. Ausweislich der Ermittlungsakten kam der Ehemann der Klägerin auf trockener und beleuchteter Fahrbahn auf der B … in E von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Straßenbaum. Beim Eintreffen der Polizei schwankte er leicht und schien unter Alkoholeinfluss zu stehen. Eine Alkoholprobe der Atemluft ergab einen Wert von 1,39 ‰, die daraufhin veranlasste Blutalkoholprobe einen Mittelwert von 2,07 ‰. Mit diesen Erkenntnissen lehnte die Beklagte das Begehren der Klägerin auf Versicherungsleistung wegen der unfallbedingten Schäden am versicherten Fahrzeug ab.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur bedingungsgemäßen Entschädigung verpflichtet, weil ihr Ehemann nicht ihr Repräsentant sei. Ob ein Leasingnehmer Repräsentant des Leasinggebers sei, könne dahinstehen, da sie – die Klägerin – das Fahrzeug nicht verleast habe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.794,54 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, weil der Ehemann der Klägerin im Rahmen des Leasingvertrages seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Leasinggeberin abgetreten hat. Sie meint, zur Leistungskürzung auf Null berechtigt zu sein, da der den Schaden verursachende Ehemann der Klägerin Repräsentant der Leasinggeberin gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem bestehenden Fahrzeugvollversicherungsvertrag keine Leistungen für die bei dem durch ihren Ehemann verursachten Verkehrsunfall vom 14.02….