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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beleidigung in sozialen Netzwerken – Schmerzensgeld

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Landgericht Berlin
Az: 33 O 434/11
Urteil vom 13.08.2012

Anmerkung des Bearbeiters
Eine Beleidigung in sozialen Netzwerken kann für den diese Äußernden teuer werden. Im vorliegenden Fall hatte sich das Landgericht Berlin mit der Klage einer im Fernsehen auftretenden Person zu befassen, welche von einem Musiker aus Berlin mehrfach in sozialen Netzwerken beleidigt worden war. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes spielte auch der Verbreitungsgrad der Äußerung eine entscheidende Rolle.

Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 % zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten; diese hat die Klägerin alleine zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Geldentschädigung, die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund Verbreitung ehrverletzender Äußerungen des Beklagten über sie in sozialen Netzwerken.
Die Klägerin befand sich von Mai 2011 bis zum 29.08.2011 im so genannten “…”. Der Beklagte äußerte sich unter seinem Künstlernamen … auf seinen Facebook-, Twitter- und MySpace-Seiten wie folgt über die Klägerin:
am 27.06.2011: “… du Nutte!!!!!!!!”,
am 29.06.2011: “… du Kacke!!!”,
am 01.08.2011: “… sieht aus wie ne Mischung aus Der Joker, nem Schimpansen, … und … ” sowie
am 18.07.2011: “… hat so nen ekligen Zellulitiskörper pfui Teufel”.
Unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus dem Container-Spiel erfuhr die Klägerin von den Postings und forderte den Beklagten am 30.08.2011 in anwaltlicher Vertretung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die dieser am 02.09.2011 übersandte (Anlage K7).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2011 forderte die Klägerin den Beklagten ohne Erfolg zur Zahlung von Schm[…]


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