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Unterlassene Aufklärung zu Gefahr einer Hirnblutung nach Sturz

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OLG Oldenburg – Az.: 5 U 112/18 – Urteil vom 27.03.2019

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 4) gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15.06.2018, Geschäfts-Nr.: 8 O 3258/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer ärztlichen Behandlung vom TT.MM.2012 und TT.MM.2012.

Die Mutter des am TT.MM.2010 geborenen Klägers ist Zahnärztin, sein Vater ist Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg.

Nachdem den Eltern des Klägers an dessen Extremitäten und Körperstamm multiple subkutane Hämatome aufgefallen waren, stellte sein Vater ihn am TT.MM.2012 in der Notfallambulanz der Kinderklinik im Haus der Beklagten zu 1) vor. Der Beklagte zu 2) ist dort Chefarzt der Klinik für Allgemeine Kinderheilkunde, Hämatologie und Onkologie. Die diensthabende Ärztin, Frau LL, untersuchte den Kläger klinisch. Sie veranlasste eine Blutuntersuchung. Diese ergab eine Thrombozytopenie bei Verdacht auf eine idiopathische thrombozytopenische Purpura (ITP). Der Thrombozytenwert lag bei 4000/µl.

Am TT.MM.2012 wurde der Kläger von seinen Eltern erneut in der Kinderklinik der Beklagten zu 1) vorgestellt. Er wurde durch den Beklagten zu 4), den Oberarzt der Hämatologie bei der Beklagten zu 1), untersucht. Eine weitere Blutentnahme ergab zu diesem Zeitpunkt einen Thrombozytenwert von 1000/ µl. Der Beklagte zu 4) führte über das Krankheitsbild ein Gespräch mit den Kindeseltern. Eine weitere Therapie wurde nicht eingeleitet.

Am TT.MM.2012 fiel der Kläger gegen 14:00 Uhr aus einem 30 cm hohen Stuhl, der in der Anlage K 1 (im Anlagenband KLV) abgebildet ist, auf den Hinterkopf. Ab 20:30 Uhr wurde er unruhig. Er erbrach mehrfach. Sein Vater stellte ihn daraufhin nochmals in der Notfallambulanz der Kinderklinik der Beklagten zu 1) vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte zu 2) als Kinderkrankenschwester Dienst. Um 22:55 Uhr wurde der Kläger von der diensthabenden Ärztin, Frau Dr. MM, untersucht. Diese Untersuchung ergab den Verdacht auf eine intrakranielle Blutung. Frau Dr. MM ve[…]


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