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Bei schweren Verletzungen ist das Feststellungsinteress nur dann zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschädigten nicht mit Spätfolgen zu rechnen ist (BGH, VersR 1989, 1055).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.medizinrechtsiegen.de/artikel/festellungsanspruch-bei-feststellungsklage_9/