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Vorerbschaft – Auslegung eines Testaments

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OLG Düsseldorf
Az: 3 Wx 146/13
Beschluss vom 20.02.2014

Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert: bis 15.000 € (die Hälfte des Nachlasswertes)
Gründe
I.
Die Erblasserin verstarb am 19.04.1977. Sie war in erster Ehe verheiratet mit J. Wilhelm K.. Aus dieser Ehe ging der am 22.02.1985 verstorbene W. K. hervor, der verheiratet war mit K. H. K., verstorben am 08.04.1998. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind deren Kinder.
Die Erblasserin war in zweiter Ehe verheiratet mit F. E., verstorben am 14.01.1954. Aus dieser Ehe ging eine Tochter, I. M., hervor, deren Ehemann 1945 kriegsverschollen war. Mit ihrem zweiten Ehemann hatte die Erblasserin in einem gemeinschaftlichen Testament vom 27.04.1952 bestimmt, dass der Überlebende die alleinige Verfügungsgewalt über ihr gesamtes Eigentum haben solle.
Ein von der Erblasserin am 07.11.1967 errichtetes Testament lautet wie folgt:
„Hiermit setze sich meine Tochter G. M., geborene E., als meine Erbin ein, mit der Bedingung, dass sie meinem Sohn aus erster Ehe 3.000 M ausbezahlt. Sie darf das Erbe nicht verkaufen und muss es bei ihrem Tode meinem Sohn, dessen Frau oder seinen Kindern überlassen.“
Am 17.02.1978 erteilte das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr der Tochter der Erblasserin einen Erbschein, wonach diese Vorerbin nach der Erblasserin geworden ist mit dem Zusatz:
„Nacherbfolge tritt bei ihrem Tode ein, aber nur dann, wenn die Vorerbin nicht vom Sohn der Erblasserin W. K., dessen Ehefrau oder deren Kindern, gleichgültig, in welcher Zusammensetzung – beerbt wird. Nacherben sind dann die gesetzlichen Erben der Erblasserin.“
Die Vorerbin errichtete zwei notarielle Einzeltestamente. In dem Testament vom 17.10.1978 setzte sie unter Bezugnahme auf den Nacherbenzusatz im Erbschein die Beteiligte zu 1) zu ihrer Erbin ein. Zugleich vermachte sie ihrem damaligen Lebensgefährten ihren Hausrat und ihr übriges Vermögen, soweit sie es nicht von ihrer Mutter geerbt hat.
Am 07.07.2006 bestätigte sie die Erbeinsetzung und änderte das Testament hinsichtlich der Vermächtnisanordnung zugunsten ihres zwischenzeitlich verstorbenen Lebensgefährten, dahingehend, dass dieses entfallen sollte und vermachte den Eheleuten G. S. und K. B.-S. das auf ihren Konten befindliche Vermögen n[…]


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