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Nötigung im Straßenverkehr – Entfall eines verhängten Fahrverbots

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 2 Ss 224/07
Beschluss vom 23.07.2007

Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Januar 2007 wird hinsichtlich der Nebenstrafe – Anordnung des Fahrverbotes – mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um 1/2 ermäßigt, 1/2 der in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt der Landeskasse zur Last.
G r ü n d e :
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Juli 2005 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt worden. Zudem ist ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt worden. Mit Urteil vom 8. September 2005 hat die Kleine Auswärtige Strafkammer des Landgerichts Bochum die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch auf versuchte Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung lautet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2006 (2 Ss 532/06) das Urteil des Landgerichts vom 8. September 2005 im Schuldspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden ist, sowie im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen insgesamt. Im Umfang der Aufhebung hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Diese hat nunmehr, nachdem das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt worden ist, die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch „versuchte Nötigung“ lautet und die Dauer des Fahrverbots einen Monat beträgt. Hiergegen richtet sich nunmehr noch die Revision des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil hinsichtlich der Nebenstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Revision im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen zur Person getroffen:
„Der heute 44 Jahre alte […]


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