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Testamentsanfechtung: Lebensgefährtin und Testierfähigkeit

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 20 W 339/01
Beschluss vom 13.03.2003
Vorinstanz: LG Frankfurt – Az.: 2/9 T 747/00; AG Frankfurt – Az.: 54 VI G 137/99

In der Nachlasssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.06.2001 am 13.03.2003 beschlossen:

 

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Etwaige außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 2) und 3) der Beteiligten zu 1) zu erstatten.

 

Geschäftswert: 5.000 DM = 2.556,46 EUR

 

Gründe:

 

Die 1973 und 1975 geborenen Beteiligten zu 2) und 3) sind die ehelichen Söhne des Erblassers, dessen Ehe mit der Mutter der Beteiligten zu 2) und 3) im Zeitpunkt seines Todes noch nicht geschieden war. Die Beteiligte zu 1) ist die Lebensgefährtin des Erblassers. Der Erblasser errichtete am 19.10.1998 ein notarielles Testament, in dem er in § 2 der letztwilligen Verfügung die Beteiligte zu 1) zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin einsetzte und alsdann folgende Bestimmung traf:

 

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Sonstiges

 

Weitere Bestimmungen will ich heute nicht treffen. Nach Hinweis des Notars auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht erkläre ich: Pflichtteilsrechte bleiben bei dieser Urkunde unberührt.“

 

Der Erblasser verstarb am 04.06.1999. Mit Schreiben vom 02.06.2000, eingegangen beim Nachlassgericht am Montag, dem 05.06.2000, haben die Beteiligten zu 2) und 3) das Testament des Erblassers angefochten. Auf das an das Nachlassgericht gerichtete Anfechtungsschreiben wird verwiesen (Bl. 51 ff der Akte 54 IV G 137/99 Amtsgericht Frankfurt am Main).

 

Die Beteiligte zu 1) hält Anfechtungsgründe nicht für gegeben. Sie hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, welcher sie als testamentarische Alleinerbin des Erblassers ausweist.

 

Am 03.11.2000 hat das Amtsgericht einen Vorbescheid (Bl. 56 ff. d. A.) erlassen und angekündigt, es werde der Beteiligten zu 1) antragsgemäß einen Erbschein erteilen.

 

Gegen diesen Vorbescheid haben die Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 27.06.2001 (Bl. 90 ff. d. A.) zurückgewiesen hat.

 

Die wiederum dagegen gerichtete[…]


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