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Wärmepumpe – Kaltluftabfuhr zum Nachbargrundstück

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OLG Stuttgart – Az.: 3 U 60/13 – Urteil vom 12.10.2016

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27.02.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, die Geräuschimmissionen ihrer Wärmepunkte einzuschränken. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens (Amtsgericht Heilbronn 8 H 22/10) tragen die Kläger zu 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 7.000 €
Gründe
A.

(Symbolfoto: Nimur/Shutterstock.com)

Die Parteien sind Nachbarn. Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Zuführung von Kaltluft aus einer von den Beklagten betriebenen Wärmepumpe sowie gegen die Geräuschimmissionen durch diese Pumpe. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, es zu unterlassen, an der Grenze ihres Grundstücks (G… Straße …, H…, Flurstück Nr. …) Abluft der Wärmepumpe mittels der angebrachten Umlenkhaube auf das Grundstück der Kläger (… …, H…, Flurstück Nr. …) zuzuführen. Überdies hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, die Geräuschimmissionen der Wärmepumpe dahingehend einzuschränken, dass die Geräusche im Terzband 50 Hz um 5 dB reduziert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage weiter.

Die Beklagten haben Anschlusseinberufung eingelegt mit dem Begehren, das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Geräuschbelastung von ihrem Grundstück zu den Grundstücken der Kläger mit der von ihnen betriebenen Wärmepumpe zu verhindern, wobei für den Fall der Zuwiderhandlung den Beklagten ein angemessenes Ordnungsgeld angedroht werden soll.

Hilfswe[…]


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