OLG Schleswig
Az: 7 U 11/12
Urteil vom 05.06.2013
Anmerkung des Bearbeiters
Bereits mehrfach hat sich die Rechtsprechung mit der Frage auseinandergesetzt, ob der bloße Verzicht auf das Tragen eines Fahrradhelmes ein Mitverschulden bezüglich der Verletzungen begründet und auf diese Weise zu einer Anspruchsminderung führt.
In diesem Zusammenhang wird auf die auf dieser Homepage veröffentlichten Urteile des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 2008 und des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2007 hingewiesen. Das OLG Saarbrücken nahm ein Mitverschulden nur in dem Fall an, in dem der Radfahrer sich als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht. Das OLG Düsseldorf ging bei einem Rennradfahrer von einem erheblichen Mitverschulden aufgrund des Nichttragens eines Sturzhelmes aus. Damit setzten sich beide Gericht in Widerspruch zur früheren Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte.
Auch in jüngerer Zeit setzte sich die Rechtsprechung mit dieser Frage auseinander. Im Jahr 2013 erging die hier veröffentlichte Entscheidung des OLG Schleswig, welche eine Haftung generell bejahte. Kürzlich entschied das OLG Celle, dass eine Haftung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Dabei nahm es Bezug auf die vorgenannte Rechtsprechung des OLG Saarbrücken und folgte dieser.
Die Rechtsfrage ist weiterhin im Fluss. Es bleibt abzuwarten, wann eine Klärung durch den Bundesgerichtshof erfolgen wird. Beide Entscheidungen aus neuerer Zeit ließen die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 80 % des materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 7. April 2011 in G. entstanden ist und noch entsteht soweit er nicht bereits auf Dritte übergegangen ist bzw. übergehen wird.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 80 % und die Klägerin 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Berufungsstreitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin b[…]