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Telefonsex und Telefondienstvertrag – sittenwidrig? – 2

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 156/01
Verkündet am: 13.06.2002

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Klägerin ist ein Telefon-Provider, der den bei ihm angemeldeten Kunden einen Call-by-Call-Service bietet.
Der Beklagte führte von März bis Mai 2000 unter Inanspruchnahme der Dienste der Klägerin über eine bestimmte 0190-Sondernummer Telefonsexgespräche.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung der über diese Gespräche ausgestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt 108.283,87 DM nebst Zinsen.
Landgericht und Oberlandesgericht (OLG-Report 2001, 231) haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe
Über die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß Telefonsexverträge sittenwidrig seien und die Sittenwidrigkeit, auch wenn man vom Vorliegen zweier Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber/Telefon-Provider einerseits sowie dem Kunden und dem Diensteanbieter andererseits ausgehe, auch die Leistung des Netzbetreibers erfasse. Dieser leiste bereits durch das Herstellen der Verbindung einen wesentlichen, fördernden Beitrag für das Hauptgeschäft (Telefonsex), von dessen Durchführung und Dauer er unmittelbar und zeitabhängig profitiere. Darüber hinaus übernehme der Anbieter von Verbindungsleistungen für den Anbieter der nachgefragten Dienste das


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