Festlegung der Dauer der Bewährungszeit
KG Berlin – Az.: 5 Ws 23/20 – 161 AR 12/20 – Beschluss vom 06.02.2020
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 2. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
a) die Aussetzung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. März 2018 – 208 Ds 6112 Js 115812/15 (86/17) – gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zur Bewährung widerrufen wird und dass
b) die von dem Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen an die Landeskasse Niedersachsen in Höhe von insgesamt 500,– Euro mit 23 Tagen auf die genannte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die dem Beschwerdeführer durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. März 2018 (im Beschlusstenor unrichtig bezeichnet mit 21. August 2017) – 208 Ds 6112 Js 115812/15 (86/17) – bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen; von der Anrechnung der von dem Beschwerdeführer in Erfüllung einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StGB geleisteten Zahlungen an die Landeskasse Niedersachsen in Höhe von insgesamt 500,– Euro hat die Kammer abgesehen. Das gegen den Beschluss gerichtete Rechtsmittel des Verurteilten ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache bleibt ihm jedoch überwiegend der Erfolg versagt.
1. Die dem Beschwerdeführer bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung war zu widerrufen.
a) Der Beschwerdeführer hat während einer laufenden Bewährungszeit eine neue Straftat begangen, die den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigt (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Im August 2018 verschaffte er sich mindestens 18 gefälschte 50-Euro-Banknoten und brachte diese teilweise als echt in Verkehr. Am 12. Dezember 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten deshalb wegen Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Das Urteil ist – in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2019 – seit dem 27. Juli 2019 rechtskräftig.
Die neue Tat fällt in die Bewährungszeit aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. März 2018. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht[…]