LG Hamburg
Az. 310 O 460/13
Beschluss vom 19.12.2013
1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung (der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung) wird der Antragsgegnerin zu 1 – unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am jeweiligen Verwaltungsrat der Antragsgegnerin zu 1) – verboten
Abmahnschreiben zu versenden und/oder versenden zu lassen, mittels derer Empfänger mit Empfangsadressen in der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert werden, es zu unterlassen, von Internetanschlüssen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus auf der Website
2. Der Antrag gegen die Antragsgegner zu 2 und zu 3 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens sind zu tragen:
a. von der Antragsgegnerin zu 1 zu 3/5,
b. von der Antragstellerin zu 2/5.
4. Der Streitwert wird auf € 250.000,- festgesetzt. Es entfallen auf das Streitverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 € 150.000,-, auf das Streitverhältnis zu den Antragsgegnern zu 2 und zu 3 jeweils € 50.000,-.
Gründe
A.
Der Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu 1 beruht auf §§ 935 ff., 922 ZPO. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
I.
Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 ist zulässig.
1.
Die Antragstellerin ist prozessführungsbefugt. Sie macht als gewillkürte Prozessstandschafterin im eigenen Namen die Rechte der M. (im Folgenden: M.) geltend.
Die erforderliche Ermächtigung der Antragstellerin durch die M. ist glaubhaft gemacht durch Vorlage der Erklärung Anlage ASt 39, dort Ziffer 4.
Das erforderliche schutzwürdige Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung im eigenen Namen resultiert aus der vertraglichen Bindung der Antragstellerin mit der M. als Bet[…]