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Zeugnisanspruch – Vergleichsmehrwert – Festsetzung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Ta (Kost) 6012/20 – Beschluss vom 08.04.2020

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2020 – 48 Ca 12752/19 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Vergleichsmehrwert um 11.250 Euro erhöht.
Gründe
I.

Die Klägervertreter machen mit der Beschwerde die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts geltend. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer zum 31. Dezember 2019 ausgesprochenen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten zu einem Bruttoeinkommen in Höhe von 11.250 € beschäftigt. Am 2. Dezember 2019 hat das Arbeitsgericht einen Vergleich festgestellt. In diesem heißt es:

1. …

2. Der Kläger bleibt unter Fortzahlung seiner Festvergütung in Höhe von 10.000 € brutto und unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubsansprüche von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Die Parteien sind darüber einig, dass der Kläger sämtlichen ihm zustehenden Urlaub vollständig in natura erhalten hat.

3. Die Beklagte wird das Arbeitsverhältnis bis zum 31.3.2020 ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Bruttomonatsverdienstes in Höhe von 10.000 € abrechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszahlen.

4. Die Beklagte zahlt als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9,10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 35.000 (in Worten: fünfunddreißigtausend) brutto. Die Abfindung ist zum Beendigungstermin zur Zahlung fällig. Der Abfindungsanspruch ist vererbbar und bereits mit Zustandekommen dieses Vergleichs entstanden.

5. Der Kläger kann das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen vorzeitig beenden. Ein vorzeitiges Ausscheiden steht im Interesse der Beklagten. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens erhält der Kläger die nicht verbrauchte Bruttovergütung, die bis zum 31.3.2020 angefallen wäre, zu der Abfindung nach Ziffer 4 hinzu.

6. Der Kläger verpflichtet sich, sämtliche ihm überlassenen Arbeitsmittel, Büroschlüssel und Unterlagen, einschließlich etwaiger Kopien, spätestens am 30.11.2019 in der Personalabteilung der Beklagten abzugeben. Der Kläger kann die ihm überlassene BahnCard 50 Nr. 7……… bis zum Ablaufdatum am 5.4.2020 weiter nutzen. Sie ist sodann ohne gesonderte Aufforderung am 6.4.2020 zurückzugeben.

7. Der Kläger darf die Telefonnummer 0151 …., die er auf dem in seinem Eigentum […]


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