LAG Mainz
Az.: 10 SaGa 3/13
Urteil vom 11.07.2013
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. März 2013, Az.: 2 Ga 5/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die zwei Verfügungsbeklagten auf Untersagung, ihn ohne seine Einwilligung zu filmen, zu fotografieren und/oder ihm heimlich nachzustellen und/oder ihn heimlich zu kontrollieren.
Der 1974 geborene Verfügungskläger ist seit dem 06.12.2000 im Betrieb der Verfügungsbeklagten zu 1), mit ca. 450 Arbeitnehmern, als Produktionshelfer im Schichtbetrieb beschäftigt. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist Abteilungsleiter und Vorgesetzter des Klägers. Der Kläger war vom 25.02. bis 08.03. und dann bis 13.03.2013 von seinem Hausarzt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Für die Zeit vom 12. bis 27.03.2013 erfolgte die Krankschreibung durch einen Neurologen.
Am Samstag, dem 16.03.2013, traf der Beklagte zu 2) den Kläger gegen 10:00 Uhr an einer Autowaschanlage in A-Stadt an. Der Kläger reinigte gemeinsam mit seinem Vater einen Pkw. Der Beklagte zu 2) war über die Reinigungstätigkeiten des krankgeschriebenen Klägers und dessen körperliche Verfassung erstaunt und fertigte mit seiner Handykamera Fotos, um seine Beobachtung zu dokumentieren.
Es kam zu einer – auch körperlichen – Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Vater mit dem Beklagten zu 2). Der Hergang wird unterschiedlich dargestellt. Die Beklagte zu 1) kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten mit Schreiben vom 23.03. fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.08.2013. Das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az.: 2 Ca 436/13) ist noch nicht abgeschlossen.
Mit am 21.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenem und den zwei Verfügungsbeklagten am 22.03.2013 zugestellten Schriftsatz beantragte der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgenden Anträgen:
den Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, einstweilen zu untersagen, selbst oder durch […]