LG Freiburg
Az: 12 O 83/13
Urteil vom 4.11.2013
Leitsätze:
Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.
Tenor:
1. Auf den Widerspruch der Beklagten wird Ziff. 1 b) des Beschlusses der Kammer vom 31. Juli 2013 aufgehoben und der entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Beschluss bestätigt und der Widerspruch der Beklagten zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1 fachen des aufgrund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1 fachen des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin – die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main – macht gegen die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Ansprüche auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung eines Mitarbeiters der Beklagten auf der Internetplattform Facebook geltend.
Im Wesentlichen antragsgemäß hat die Kammer am 31. Juli 2013 folgendes angeordnet:
1. Im Wege der einstweiligen Verfügung und wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung wird der Antragsgegnerin nach §§ 935,940,944 ZPO untersagt, im geschäftlichen Verkehr
a) gegenüber Verbrauchern im Internet, insbesondere in Facebook für den Verkauf neuer Personenkraftwagen unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell zu werben oder werben zu lassen, ohne den offiziellen Kraftstoffverbrauch des betreffenden Fahrzeugmodells in l/100 km (Benzin/Diesel) bzw. kg/1OO km (Gas) im kombinierten Testzyklus sowie die offiziellen spezifischen C02-Emissionen im kombinierten Testzyklus in g/km anzugeben,
oder
c) die Motorleistung eines Fahrzeuges ni[…]