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Rechtsanwälte Kotz GbR

eBay-Auktion – Abbruch wegen des Verdachts einer Beschädigung

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AG Offenbach
Az: 38 C 329/13
Urteil vom 17.12.2013

1) a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,– Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2013 zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
3) a) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
b) Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Kauf bei der Auktionsplattform ebay.
Am 25.12.2012 stellte der Beklagte in ebay vier Felgen mit Reifen ein. Zu dem Zeitpunkt als der Kläger Höchstbietender war, beendete der Beklagte die Auktion. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, es sei ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen und verlangte die Lieferung, die nicht erfolgte. Alsdann nahm er den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger behauptet im Wesentlichen, es habe kein Grund vorgelegen, die Auktion zu beenden, so dass die Felgen für den Preis seines letzten Gebots ihm zugestanden hätten.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.200,– Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, nach dem Einstellen der Felgen habe ihm seine Frau mitgeteilt, sie sei mit einer der Felgen zügig auf einen hohen Bordstein gefahren, eine Felge könne daher durchaus beschädigt sein. Deswegen habe er sicherheitshalber die Auktion abgebrochen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers, des Beklagtenvertreters gemäß § 141 ZPO sowie Vernehmung der Zeugin N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet (§ 281 I BGB). Der Beklagte i[…]


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