Eine wegen gelegentlichem oder regelmäßigem Cannabiskonsum gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangene Fahreignung wird in jedem Falle wiedererlangt, wenn der Betroffene einen Abstinenzzeitraum von 1 Jahr nachgewiesen hat. Für die Wiedererlangung der Fahreignung ist jedoch zusätzliche Voraussetzung, dass ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzugekommen ist, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Drogenabstinenz einhält. Um einen solchen inneren Wandel nachweisen zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2012, Az: 11 CS 12.262).
Steht im Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde bereits fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber, der die Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums (bzw. – bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis – wegen Missachtung der Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) verloren hat, wieder geeignet geworden ist, so scheiden eine Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Bestätigung eines solchen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde aus (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2005, Az: 11 CS 04.2526).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de LG Düsseldorf – Az.: 25 T 112/15 -Beschluss vom 29.09.2017 Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom zu der Urkundenrollen-Nummer vom des Notars abgeändert. In der Rechnung sind 109,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zu wenig erhoben worden. Der Gesamtbetrag der Rechnung (zu Urkundenrollen-Nummer) […]