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Fahrzeugdiebstahl – Darlegung des Sachverhalts

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Landgericht Dortmund
Az: 22 O 50/08
Urteil vom 16.12.2009

Zum fehlenden schlüssigen Sachvortrag des äußeren Bildes einer Entwendung und des Wiederbeschaffungwertes
Das Versäumnisurteil vom 22.04.2009 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin nach einem Streitwert in Höhe von 64.791,21 € auferlegt.

Die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und die Vollstreckung aus diesem Urteil dürfen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages erfolgen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Fahrzeugversicherung in Anspruch. Der versicherte BMW 650 CI Coupe (Kennzeichen #-## ###) wurde im Juni 2006 von der E geleast. Der „Einstandspreis“ des Fahrzeuges wurde in dem Kilometerabrechnungsvertrag mit 66.327,57 € zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben. Die E rechnete den Vertrag mit Schreiben vom 29.06.2007 aufgrund eines ihr gemeldeten Diebstahls des Fahrzeuges ab. Sie stellte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 64.791,21 € (netto) in Rechnung.

Die Klägerin hat zunächst behauptet: Sie habe das Fahrzeug Herrn C überlassen, der im Unternehmen im Wesentlichen als Einkäufer tätig sei. Dieser habe sich Ende Februar 2007 bis Anfang März 2007 in Budapest aufgehalten, um für die Klägerin Geschäftsbeziehungen, speziell für die Lieferung von Einbaufenstern, herzustellen. Kurz vor der geplanten Rückfahrt des C am 09.03.2007 habe dieser sich mit einem Bekannten, dem U, gegen 20.30 Uhr in die Pizzeria K in Budapest, begeben. C habe das im Streit stehende Fahrzeug gegenüber dem Restaurant verschlossen abgestellt. Als dieser gemeinsam mit U kurz nach 22.00 Uhr das Restaurant verlassen habe, habe er festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mehr an dem Abstellort befindlich gewesen sei.

Nachdem die Beklagte vorgetragen hat, dass dieser Hergang nicht möglich sei, da das Fahrzeug sich bereits am 04.03.2007 an einem Grenzkontrollpunkt zwischen Kroatien und Serbien befunden habe und am 08.03.2007 von Istanbul nach Madras ausgeführt wurde, hat die Klägerin zuletzt behauptet:

Der C habe für die Klägerin in Ungarn Kontakte mit Fensterfirmen herstellen sollen, die die Klägerin sodann mit Fenstern für den Hausbau beliefern sollte. C habe über keinen Pkw verfügt. Für die Tätigkeit sei mit C eine Vergütung weder vereinbart noch geschuld[…]


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