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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Weiterbeschäftigungsanspruch bei Betriebsübergang

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ArbG Hagen – Az.: 1 Ca 1081/20 – Teilurteil vom 25.02.2021

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sich die Anträge (Ziffer 3. einschließlich der Hilfsanträge und Ziffer 4.) gegen die Beklagte zu 2. richten.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Der Streitwert für dieses Teilurteil wird auf 22.372,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. fortbesteht und diese zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet ist.

Der am 11.12.1971 geborene, verheiratete Kläger wurde ab dem 09.05.1994 für den Betrieb der Beklagten zu 1. in I eingestellt und zuletzt mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von etwa 5.593,00 Euro beschäftigt.

Als Entwicklungs- und Systemlieferant hauptsächlich für die Automobilindustrie fertigte die Beklagte zu 1., über deren Vermögen mit dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.12.2020 (Abschrift auf Blatt 253 und 254 der Akte) mittlerweile das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden ist, maßgeschneiderte Produkte und entwickelte individuelle Lösungen. Jedenfalls bis zum März 2019 war die X-Gruppe der größte Kunde der Beklagten zu 1., mit der sie etwa 75 % ihres Umsatzes erzielte. Für ihren zweitwichtigsten Kunden G führte die Beklagte zu 1. einen Auftrag noch bis zum 08.06.2020 aus. Am Standort I waren bei der Beklagten zu 1. zumindest bis Anfang 2019 noch etwa 460 Arbeitnehmer beschäftigt (siehe dazu die Organigramme im Schriftsatz des Klägers vom 02.09.2020 auf Blatt 70 bis 80 der Akte).

Vor dem Hintergrund der Beendigung der Kundenbeziehung durch die X-Gruppe als ihre bisherige Hauptauftraggeberin zum 31.03.2019 kündigte die Beklagte zu 1. ab dem 29.01.2019 mehr als 200 Mitarbeitern fristgerecht. Die dagegen beim Arbeitsgericht Hagen erhobenen Klagen waren vor allen 5 Kammern in der 1. Instanz erfolgreich mit der gleichlautenden Begründung, dass die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei. Die dagegen von der Beklagten zu 1. eingelegten Berufungen hat das LAG Hamm ohne Zulassung der Revision zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1. blieb auch mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 29.08.2019 kündigte die Beklagte zu 1. den zuvor gekündigten Arbeitnehmern vorsorglich erneut. Den dagegen erhobenen Klagen wurde erstinstanzlich ebenfalls stattgegeben. Soweit die B[…]


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