OLG Frankfurt – Az.: 29 U 178/20 – Urteil vom 31.03.2021
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28. Juli 2020, Az.: 1 O 1342/20, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um pauschalierten Schadensersatz nach Rücktritt von einem Fertighausvertrag.
Die Beklagten stellten am 28. Februar 2019 bei der Klägerin den Antrag auf Abschluss eines Bauvertrags hinsichtlich eines Fertighauses. Dabei war ein bestimmter Hausentwurf mit dem Basis-Keller und ein Gesamtpreis von 457.759,- € brutto genannt. Ferner vereinbarten die Parteien folgendes Rücktrittsrecht:
„Der abgeschlossene Bauvertrag wird in seinen Vertragsbedingungen in § 9 durch ein besonderes Rücktrittsrecht erweitert, das die Auftraggeber ohne für sie entstehende Kosten bis zum 31.3.2019 ausüben können, wenn es dem F-Verbindungs-Architekten nicht gelingt, die Planungsvorstellungen der Auftraggeber umzusetzen und der Werklohn (Kaufpreis für das F Haus einschließlich F-Keller) den Budgetrahmen von 460.000,- € übersteigt.
Folgende Eckpunkte sollen bei der Planung berücksichtigt werden:
1) Wohnfläche nach DIN 277 im Erd- und Obergeschoss nicht kleiner als 190 qm (ohne Balkon)
2) Tiefe des Freisitzes nicht kleiner 3 m
3) Tiefe des Balkons über die gesamte Hausbreite auf 1,8 m begrenzt
4) Bezugsfertig (jedoch ohne Bodenbeläge Laminat, Parkett) ohne Malerarbeiten
5) Fliesenarbeiten in den Bädern bleibt Leistung von F
6) 2 x Hebe-Schiebe Türen im EG (Breit je ca. 3 m)
7) Vorderansicht des Hauses zeigt die Erker links und rechts mit den jeweils 3 schmalen Fenstern (Breite je ca. 50 m)“
wegen des weiteren Inhalts der Sondervereinbarung wird auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen. Am 8. März 2019 nahm die Klägerin das Angebot der Beklagten schriftlich an. Die Beklagten besprachen sodann mit dem Architekten ihre Detailwünsche. Den danach erstellten Entwurf gaben die Beklagten am 15. März 2019 frei. Die Klägerin kalkulierte auf dieser Grundlage neu und kam zu einem Preis von 473.567,- € für das Haus. In diesem Betrag w[…]