LG Düsseldorf
Az. 19 S 55/12
Urteil vom 14.03.2013
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 21. Mai 2012 (25 C 42/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie besitzt das Sondereigentum an der Wohnungseinheit Nr. 8 im zweiten Obergeschoss, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an drei PKW-Stellplätzen. In dieser Wohnungseigentumseinheit wird eine medizinische Praxis betrieben. Die Stellplätze sind für Patienten reserviert, wurden jedoch trotz entsprechender Beschilderung von Fremdparkern benutzt. Um dies abzuwenden, brachte die Mieterin Parkbügel an. Dies ist der Klägerin nachträglich durch Beschluss der Wohnungseigentümer vom 3. November 2011 untersagt worden. Hinsichtlich des Wortlauts der Beschlussfassung und des Sachvortrages im Übrigen wird auf die Feststellungen des Urteils I. Instanz Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag, den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 11 für ungültig zu erklären, weiter. Erstmalig in der Berufungsinstanz beantragt sie ferner,
die beklagten Wohnungseigentümer zu verpflichten, die Gestattung der Aufstellung von Parkbügeln auf den Stellplätzen Nr. 33, 34 und 35 auf dem rückwärtigen Grundstücksteil, an dem der Klägerin das Sondernutzungsrecht zusteht, zu gestatten.
Hilfsweise begehrt sie die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses.
Sie trägt ergänzend vor, dass die Mieterin der Wohnungseigentumseinheit mit Mietminderungen gedroht habe bzw. damit, die Stellplätze nicht mehr mieten zu wollen. Im Übrigen wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.)
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die notwendige Beschwer von über 600,– € erreicht. Zwar hat die Klägerin selbst in der Klageschrift ihr Interesse mit unter 600,– € angegeben. Dies diente jedoch offensic[…]