OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
2. Zivilsenat – Senat für Familiensachen –
Az.: 2 UF 30/97
Verkündet am: 31.07.1997
Vorinstanz: Amtsgericht Karlsruhe – Az.: 6 F 298/95
In Sachen wegen Ehegattenunterhalts hat der 2. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1997 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 19.12.1996 (6 F 298/95) aufgehoben und wie folgt neu erkannt:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Dezember 1995 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 840,00 DM zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im voraus,
b) Im übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
2, Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3, Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist am 29.04.1938, der Beklagte ist am 31.03.1940 geboren. Die Parteien haben am 16.12.1983 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Diese ist seit 04.04.1995 rechtskräftig geschieden.
Die Klägerin war in der Ehezeit und ist auch noch heute stundenweise als Reinigungskraft beschäftigt, Der Beklagte ist Kfz-Meister, seit Januar 1996 bezieht er Arbeitslosengeld. Die Ehewohnung der Parteien befand sich in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus, das dieser seit der Trennung der Parteien alleine bewohnt.
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt ab Dezember 1995 geltend – bis einschließlich November 1995 hatte der Beklagte einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1,600,00 DM bezahlt. Die Klägerin ist der Auffassung, Unterhalt stehe ihr aufgrund ihres Alters, ihrer eingeschränkten Gesundheit – sie leide an Depressionen -, ihrer bisherigen Teilerwerbstätigkeit und der Arbeitsmarktsituation zu.