Finanzgericht Berlin
Az.: 5 K 5130/03
Urteil vom 30.03.2004
In dem Rechtsstreit XXX wegen Erbschaftsteuer hat das Finanzgericht Berlin, 5. Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2004 in der Besetzung mit XXX für Recht erkannt:
Unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung ist die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer um 180.000,00 DM zu reduzieren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/5 dem Beklagten und zu 2/3 der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand:
Der Erblasser hat mit notariellem Vertrag vom 1. Dezember 1997 mit der Klägerin (seiner Schwester) und ihrem Ehemann einen Kaufvertrag über die Bestellung eines persönlichen Wohnrechts auf Lebenszeit gegen Zahlung von 280.000,00 DM an einer von den Verkäufern noch zu errichtenden Wohnung geschlossen. Im Mai 1998 überwies er 180.000,00 DM auf ein Konto des Ehemannes der Klägerin. Der Restbetrag von 100.000,00 DM sollte vereinbarungsgemäß zwei Wochen nach Fertigstellung des Objekts Zug um Zug gegen Einräumung des Besitzes an der Wohnung gezahlt werden.
Vor Fertigstellung der Wohnung und nachdem die Verkäufer bereits erhebliche Bauleistungen erbracht hatten, verstarb der Erblasser am 17. August 1998, sodass es weder zur Einräumung des Besitzes an der Wohnung noch zur vereinbarten Zahlung des Restbetrages von 100.000,00 DM kam. Die Klägerin hat ihren Bruder allein beerbt.
Der Beklagte ließ im Ergebnis die gezahlten 180 000,00 DM in die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer von 267 300,00 DM einfließen und setzte mit dem angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid eine Erbschaftsteuer von 45 441,00 DM fest. Hierbei blieb es auch im Einspruchsverfahren. Der Restkaufpreis von 100 000,00 DM wurde wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit vom Beklagten nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Aus dem gleichen Rechtsgrund (Unmöglichkeit) könnten so der Beklagte die gezahlten 180 000,00 DM zurückgefordert werden; der Betrag sei mithin als Forderung im Nachlass zu erfass[…]