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Nachbarrecht NRW – Fragen und Antworten

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von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz

„Die Nachbarn sind die Prüfungsaufgaben, die uns das Leben stellt“ (von Marcel Achard): Nachfolgende Ausführungen sollen einen Überblick über die nachbarschaftlichen Rechte und Pflichten geben. Sie beziehen sich vornehmlich auf das Nachbarschaftsrecht im Bundesland Nordrhein-Westfalen.

Lesen Sie auch unseren Artikel: Nachbarrecht NRW – Das wichtigste kurz erläutert

Früchte: Steht auf der Grenze ein Baum, so stehen die Früchte des Baumes den Nachbarn jeweils zu 50 % zu. Wenn der Baum gefällt wird, gehört das Holz den Nachbarn ebenfalls zu jeweils 50 %. Jeder Nachbar kann im übrigen die Beseitigung des „Grenz“-Baumes verlangen.

Garten verwildert: Wird aus dem Grundstück des Nachbarn eine „Unkrautwüste“ und gelangen erhebliche Samen- und Blütenmengen auf das eigene Grundstück, so stehen dem beeinträchtigten Eigentümer Unterlassungsansprüche gegenüber dem verursachenden Nachbarn zu.

Gartenfeste: Jeder Lärm, der Nachbarn beeinträchtigen könnte, ist grundsätzlich zu vermeiden (vgl. BGH, NJW 1962, 1342 f.). Grillpartys müssen Nachbarn lediglich im üblichen Maß hinnehmen. Hierbei ist auf die Häufigkeit (nach herrschender Meinung höchstens 4mal pro Jahr) und auf die Tageszeit (bis 22.00 Uhr) abzustellen. Man hat im Rahmen des sog. „allgemeinen Persönlichkeitsrechtes“ auch keinen Anspruch darauf, einmal im Monat durch intensives Feiern die Nachtruhe seiner Nachbarn zu stören. Bei privaten Festen im Freien gilt zudem der Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Ab 22.00 Uhr darf im Freien nur noch in Zimmerlautstärke gesprochen und gefeiert werden. Sollten Gäste erheblichen Lärm verursachen, so wird dieser dem Gastgeber zugerechnet (vgl. LG Frankfurt am Main in NJW-RR 1990, 27). Auch bei Feiern im Haus muss auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Ausnahmefälle wie Hochzeiten, Silvester- oder Karnevalsfeiern rechtfertigen keine Lärmimmissionen bis in die frühen Morgenstunden.

Grenzabstände für Pflanzen in NRW: Grenzabstände für Pflanzen ergeben sich in NRW aus dem Nachbarrechtsgesetz für NRW. Nach §§ 41 ff. gelten nachfolgende Grenzabstände: Bäume -stark wachsende Bäume: 4,00 m, alle übrigen Bäume: 2,00 m; Ziersträucher – stark wachsen[…]


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