Bundesarbeitsgericht
Az: 1 AZR 271/03
Urteil vom 02.03.2004
In Sachen hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2004 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 13. März 2003 – 11 Sa 106/02 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Der Beklagte ist ein freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit mit Sitz in F. Er unterhält bundesweit an rund 300 verschiedenen Orten über 600 Einrichtungen mit etwa 8.000 Mitarbeitern.
Der im April 1962 geborene Kläger wurde vom Beklagten am 21. April 1997 als Ausbilder für das Bildungszentrum S eingestellt. Dort ist ein Betriebsrat gewählt. Der Arbeitsvertrag der Parteien war befristet bis zum 31. Juli 1997. In § 3 des Vertrags hieß es, „der Manteltarifvertrag Nr. 2 vom 27. Februar 1984 und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge … in jeweils geltender Fassung (seien) Bestandteile des Arbeitsvertrags“. Mit zwei gleichlautenden Vereinbarungen wurde das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 31. Dezember 1997 und sodann bis zum 31. Oktober 1998 „fortgesetzt“.
Nach den einschlägigen Vorschriften der zur Anwendung kommenden Haustarifverträge – des Manteltarifvertrags (MTV) Nr. 2, des Tarifvertrags Nr. 3 über Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag (TV Nr. 3) und des Vergütungstarifvertrags für die Beschäftigten des Beklagten vom 14. Dezember 1996 (VTV) – stand dem Kläger zuletzt eine Vergütung von insgesamt 4.597,66 DM zu. Sie ergab sich aus einem Grundgehalt von 3.524,91 DM nach Vergütungsgruppe IV b, einem Ortszuschlag von 873,48 DM und einer allgemeinen Zulage von 199,27 DM.
Am 21. Oktober/3. November 1998 schlossen die Parteien mit Wirkung vom 1. November 1998 einen neuen Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger vom Beklagten unbefristet als „Ausbilder Büro/Verkauf“ eingestellt. Sein Monatsgehalt betrug nach § 5 (1) des Vertrags 4.597,66 DM. Unter „Zusätzliche Vereinbarungen“ heißt es in § 16, der Kläger erhalte „eine monatliche, persönliche Zulage von DM 1.047,57“. In einer „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ vereinbarten die Parteien zugleich, dass sich die Bruttovergütung des Klägers gliedere in eine Grundvergütung von 2.477,34 DM, ei[…]