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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsentschädigung bei Verbleiben eines Ehegatten in der Ehewohnung

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AG Kelheim – Az.: 1 F 24/12 – Beschluss vom 04.07.2012

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin wegen der Nutzung der Ehewohnung im Wohnhaus der Antragstellerin in … für den Zeitraum vom 23. 11. 2011 bis 9. 5. 2012 zur Entschädigung einen monatlichen Geldbetrag von 375,– € zu bezahlen.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. Die sofortige Wirksamkeit wird zu Ziff. 1) angeordnet.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1.

Symbolfoto: Von Iakov Filimonov /Shutterstock.com

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Ehegatten. Die Ehewohnung befand sich im Wohnhaus der Antragstellerin in …. Der Antragsgegner ist nach der Trennung mit Auszug der Antragstellerin in der Ehewohnung allein verblieben.

Einer Aufforderung der Antragstellerin zum Auszug kam der Antragsgegner nicht nach (vgl. Antragsbegründung der Antragstellerin vom 13.1.2012 = Bl. 1/2 d.A.). Eine vertragliche oder gerichtliche Regelung über die Benutzung der Ehewohnung kam zwischen den Ehegatten nicht zustande.

Der Antragsgegner forderte von der Antragstellerin Ehegattenunterhalt (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.4.2012 = Bl. 35/36 d.A.). Eine Vereinbarung der Ehegatten über den Ehegattenunterhalt, insbesondere eine Vereinbarung unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners liegt nicht vor. Auch war der Ehegattenunterhalt bislang nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens.

Die Antragstellerin beantragt angemessene Nutzungsentschädigung, die sie gemäß Ziff. I und II der Anträge mit monatlich 1.000 € beziffert hat (Bl. 2 d.A.). Wegen des Feststellungsantrags zu Ziff. III hinsichtlich der Hausnebenkosten haben die Beteiligten im Termin vom 13.6.2012 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Antragsgegner hat den Entschädigungsantrag anerkannt wegen eines Teilbetrages von 1.800 € als monatl. Entschädigung in Höhe von 360 € vom 1.12.2012 bis einschl. April 2012 (Bl. 46 ff. d.A.). Im Übrigen beantragt er Abweisung der Anträge.

Die Antragstellerin hat den Antrag begrenzt bis zur Räumung mit Schlüsselübergabe am 9.5.2012 durch den Antragsgegner. Für den Zeitraum a[…]


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