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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertragspartner Stromlieferungsvertrag in Mehrfamilienhaus

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AG Wedding – Az.: 9 C 62/19 – Urteil vom 06.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 290,- € abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks …, das mit einem Mehrfamilienhaus mit 12 Wohnungen bebaut ist, die vom Beklagten an Dritte vermietet werden. Der Beklagte wohnte und wohnt dort nicht. Die Klägerin belieferte eine Wohnung in diesem Haus mit Strom. Diese Wohnung war seit dem 1. Juli 2012 an … vermietet. Die Klägerin legte dem Beklagten die Schlussrechnung vom 16. März 2015 (Bl. 14-17 d.A.) über den Verbrauchszeitraum vom 2. Februar bis zum 31. März 2014 in Höhe von 792,77 €. Der Beklagte sandte die Rechnung mit handschriftlichen Anmerkungen (wie Bl. 25 d.A.) an die Klägerin zurück, mit denen er den Namen und die neue Anschrift von … als der Mieterin nannte. Die Klägerin sandte an … das Schreiben vom 10. Juni 2015 (Bl. 36 d.A.) mit einer Mahnung hinsichtlich entstandener Kosten in Höhe von 932,56 € und verwies darin auf eine Kopie der o.g. Schlussrechnung vom 16. März 2015 und ein Mahnschreiben vom 13. April 2015. Auf den Rechnungsbetrag wurden Teilzahlungen geleistet.

Die Klägerin meint, es sei zwischen ihr und dem Beklagten ein Vertrag über die Versorgung mit elektrischem Strom über eine Verbrauchsstelle in dem genannten Haus zustande gekommen, indem ihre Realofferte vom Beklagten durch die Entnahme von Strom angenommen worden sei. Sie meint, durch das Unbundling sei ihr das Eigentum an Netzen und Verbrauchsstellen entzogen worden. Sie sei reine Lieferantin und Vertriebsgesellschaft, die nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur die Verbrauchswerte des Netzbetreibers aus den Netzrechnungen generiere. Der Beklagte habe als Eigentümer der Lieferstelle in der Wohnung die Verfügungsgewalt darüber. Dementsprechend sei durch die Entnahme von Strom aus dem Netz ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen, eine persönliche Entnahme von Strom durch den Beklagten sei nicht erforderlich, wenn er die Entnahme gestatte. Wenn der jeweilige Mieter sich nicht beim Versorger anmelde, komme der Vertrag mit dem Vermieter bzw. Eigentümer zustande.

Mit der Klage fordert sie die Bezahlung des Betrages gem. der genannten Rechnung.

Die Klägerin stellt den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 731,[…]


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