Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Leasing mit Restwertberechnung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 208/00
Verkündet am: 09.05.2001
Vorinstanz: OLG Dresden – Az.: 8 U 339/00 – LG Leipzig

a. Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!): Das Urteil beschäftigt sich mit Unklarheiten eines formularmäßigen Kraftfahrzeug‑Leasingvertrages mit Restwertabrechnung (Restwert ergibt sich aus der Angabe einer bestimmten Gesamtfahrleistung des Leasingfahrzeugs).
Die Übernahme einer Restwertgarantie ist leasingtypisch und deshalb rechtlich unbedenklich. Ein Anspruch des Leasinggebers auf Restwertausgleich wird aber nur dann begründet, wenn der Leasingnehmer im Vertrag eine Restwertgarantie wirksam übernommen hat. Daran fehlt es, wenn sich diese Übernahme nicht dem von dem Leasingnehmer unterschriebenen Vertragstext auf der Vorderseite des Vertragsformulars, sondern nur aus dem Kleingedruckten entnehmen lässt.
b. Einführung:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der klagenden Leasingfirma gegen ein Urteil des Verbrauchersenates des Oberlandesgerichtes Dresden (Az.: 8 U 339/00 Urteil vom 28.06.2000) zurückgewiesen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, mit der die Klage gegen den Leasingnehmer auf Zahlung des kalkulierten, aber nach Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit bei Verwertung des Leasingfahrzeuges nicht erreichten Restwertes abgewiesen wurde, ist damit rechtskräftig
Beim Kraftfahrzeug-Leasing wird zwischen Verträgen mit Kilometer- und Restwert-Abrechnung unterschieden. Ziel des Leasinggebers ist, am Ende der vereinbarten Leasinglaufzeit das von ihm zum Erwerb des Fahrzeuges eingesetzte Kapital, die aufgewandten Refinanzierungszinsen und einen Gewinn zu erhalten. Diese sog. „Vollamortisation“ erreicht der Leasinggeber beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, indem im Vertrag eine Kilometerlaufleistung festgelegt wird, bei der der Leasinggeber – bei normalem Verschleiß – für das Fahrzeug den von ihm kalkulierten Erlös erzielen kann. Fährt der Kunde in der Leasingzeit weniger Kilometer als vereinbart, erhält er pro „gesparten“ Kilometer eine der Höhe nach vereinbarte Gutschrift, fährt er dagegen mehr, muss er den entsprechenden Betrag nachzahlen. Diese Variante des Leasingvertrages ist für den Leasingnehmer also üb[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv