Beamter verpasst die Arbeit: Rechtfertigungsgründe fehlen und Gericht lehnt Berufungszulassung ab
Stellen Sie sich vor, Sie sind ein hochrangiger Regierungsbeamter und bleiben Ihrer Arbeit ohne Genehmigung fern. Stellen Sie sich weiter vor, dass dies zur Feststellung führt, dass Sie gegen Ihre dienstlichen Verpflichtungen verstoßen haben. Das ist genau die Situation, mit der sich der Kläger in einem aktuellen Fall konfrontiert sah, der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden wurde.
In dem besagten Fall wandte sich der Kläger gegen die Feststellung einer Justizvollzugsanstalt, dass er vom 15. Januar bis 19. Februar 2018 ohne Genehmigung seiner Dienstpflichten ferngeblieben war. Trotz Vorlegung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Hausärztin, wurde der Kläger als nicht dienstunfähig erkrankt angesehen. Das Fehlen am Arbeitsplatz wurde ihm alsozum Vorwurf gemacht, wogegen er rechtliche Schritte einleitete.
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Die Erstanalyse und das Scheitern der Berufungszulassung
Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte die Klage des Klägers zunächst ab, indem es feststellte, dass die Voraussetzungen für eine Feststellung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LBesG vorlagen. Es gab keine Rechtfertigungsgründe für das Fernbleiben vom Dienst und der Kläger wurde ausdrücklich nicht als dienstunfähig erkrankt angesehen. Dies hat der Kläger versucht zu bekämpfen, indem er die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragte.
Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der Einschätzung, dass die Berufungszulassung keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufweist. Es konnte nicht aufgezeigt werden, dass das Urteil auf fehlerhaften Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen basiert.
Zusätzliche Hürden und die endgültige Ablehnung
Die vom Kläger vorgebrachten Gründe in seinem Antrag auf Berufungszulassung konnten nicht überzeugen. Sie erfüllten nicht die Anforderungen, die der § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO stellt, und ließen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufkommen. Dies unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen und präzisen Darlegung von Argumenten in solchen Verfahren.
Nach einer umfassenden Prüfung der Sachlage und der vom Kläger vorgebrachten Argumente lehnte das Gericht den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg ab. Der Kläger wurde darüber hinaus dazu verpflichtet, die Kosten des Zulassungsverfa[…]