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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdachtskündigung (außerordentliche) – Unterschlagungsverdacht

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LAG Mainz
Az.: 10 Sa 381/12
Urteil vom 17.01.2013

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Koblenz vom 28. Juni 2012, Az.: 10 Ca 4661/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10.12.2011.
Der Kläger (geb. 14.09.1972, verheiratet, ein Kind) ist seit dem 17.10.2005 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst zu einem Monatslohn von ca. € 2.000,00 brutto beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt bundesweit 4.000 Arbeitnehmer; in ihrer Niederlassung in A. ca. 65, die einen Betriebsrat gewählt haben.
Der Kläger wurde im Geld- und Werttransport eingesetzt. Zu seinen Arbeitsaufgaben gehörte es u.a. in der Filiale M.-K. der Sparkasse K. die dort installierten Geldrollenwechselautomaten mit Hartgeldrollen zu befüllen und die im Automaten aufbewahrten Banknoten zu entnehmen. Die entnommenen Banknoten waren in Safebags zu füllen, die zu verschließen und abzutransportieren waren.
Am 07.10.2011 hatte der Kläger gemeinsam mit einem Arbeitskollegen in der Sparkassenfiliale den Rollenwechselautomaten zu befüllen. Der Kläger steckte aus dem Bündel Banknoten, den er dem Automaten entnommen hatte, zunächst seinem Arbeitskollegen einen 100-Euro-Schein und im Anschluss sich selbst einen 100-Euro-Schein in die Beintasche der Cargohosen. Die übrigen Banknoten verstaute er in einem Safebag. Beide Mitarbeiter verließen die Filiale mit den Geldscheinen in ihren Hosentaschen.
Die Sparkasse K., die in dem Kassenraum eine Videoüberwachung mit Tonspur durchführte, erstattete Strafanzeige. Am 11.10.2011 wurden der Kläger und sein Kollege von Beamten der Kriminalpolizei vernommen. Am 12.10.2011 erfolgte eine erste Befragung durch die Beklagte. Am 28.11.2011 wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf ihren Antrag vom 19.10.2011 Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt. Daraufhin gab die Beklagte […]


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