LG Neuruppin – Az.: 2 T 109/18 – Beschluss vom 17.12.2018
Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 04.10.2018 – 7 K 125/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Vollstreckungsgericht hat den Sachverständigen Prof. Dr. … mit der Begutachtung der Schuldnerin beauftragt.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.08.2018 haben die Schuldner den Sachverständigen als befangen mit der Begründung abgelehnt.
Diesen Befangenheitsantrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.10.2018 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass allein die Behauptungen der Schuldner nicht auf ein unangemessenes Verhalten des Sachverständigen schließen ließen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige eine Vielzahl von Untersuchungen nicht vorgenommen habe. Die Beurteilung der Sachkunde des Sachverständigen könne nicht Gegenstand eines Befangenheitsvorwurfes sein.
Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner am 08.10.2018 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richten sich die Schuldner mit der am 22.10.2018 eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend machen, dass sich das Zusammentreffen mit dem Sachverständigen so dargestellt habe, wie dies in der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zum Ausdruck komme. Der Sachverständige könne die von ihm behaupteten Untersuchungen auch nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit durchgeführt haben. Zudem weise das Gutachten Mängel auf, die eine Voreingenommenheit des Sachverständigen belegen würden.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 406 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 42 ZPO kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei genügt jede Tatsache, die ein Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Subjektive oder unvernünftige Gedankengänge des Antragstellers scheiden hingegen aus (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 406 Rn. 4 m.w.N.).
Die von den Schuldnern aufgezeigten Gründe sind nicht geeignet, ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen.
So[…]